Parteien eines internationalen Vertrags mit Bezug zu Bosnien und Herzegowina dürfen das anwendbare Recht grundsätzlich frei wählen. Maßgeblich ist nicht die europäische Rom-I-Verordnung, sondern das 1982 im ehemaligen Jugoslawien erlassene Gesetz über die Lösung von Gesetzeskonflikten mit Vorschriften anderer Staaten (ZRSZ). Nach Artikel 19 ZRSZ gilt das von den Parteien gewählte Recht, soweit Gesetz oder Staatsvertrag nichts anderes bestimmen. Diese Freiheit hat Grenzen: bei Immobilien, bei Nebengeschäften und dort, wo eine unklare Klausel mehr Streit erzeugt als verhindert. Dieser Leitfaden zeigt, was gilt, wann die Rechtswahl scheitert und wie eine belastbare Klausel aussieht.
Kurz gesagt
- In Bosnien und Herzegowina gilt für internationale Verträge das ZRSZ von 1982, in beiden Entitäten und im Distrikt Brčko mit gleichem Wortlaut. Die Rom-I-Verordnung ist dort nicht unmittelbar anwendbar.
- Artikel 19 ZRSZ erlaubt die freie Rechtswahl. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kann sie auch stillschweigend erfolgen, eine ausdrückliche Klausel bleibt aber die sichere Lösung.
- Fehlt eine Rechtswahl, entscheiden objektive Anknüpfungsregeln je nach Vertragsart, hilfsweise die engste Verbindung.
- Verträge über Immobilien unterliegen zwingend dem Recht am Ort der Immobilie, Nebengeschäfte folgen dem Recht des Hauptvertrags.
- Rechtswahl und Gerichtsstand sind zwei verschiedene Klauseln. Ein vereinbartes Gericht führt nicht automatisch zum Recht dieses Staates.
Inhaltsverzeichnis
- Welches Gesetz die Rechtswahl in Bosnien und Herzegowina regelt
- Was Artikel 19 ZRSZ den Parteien erlaubt
- Wenn der Vertrag zur Rechtswahl schweigt
- Wo die Rechtswahl an Grenzen stößt
- Rechtswahl, Gerichtsstand und Schiedsklausel unterscheiden
- So formulieren Sie eine belastbare Rechtswahlklausel
- Typische Fehler in der Praxis
- Welches Recht zu welchem Geschäft passt
- Unsere Sicht: Rechtswahl ist eine Strategiefrage
- Beratung zur Rechtswahl und Vertragsgestaltung
- Häufige Fragen
- Quellen
Welches Gesetz die Rechtswahl in Bosnien und Herzegowina regelt
Unternehmen aus der EU gehen oft davon aus, dass auch in Bosnien und Herzegowina die Rom-I-Verordnung gilt. Das ist nicht der Fall. Das Land ist kein EU-Mitglied, und das jugoslawische Gesetz über die Lösung von Gesetzeskonflikten von 1982 gilt weiterhin. Nach dem Zerfall der SFRJ wurde das Gesetz in den Rechtsbestand von Bosnien und Herzegowina übernommen, und das ZRSZ gilt in beiden Entitäten und im Distrikt Brčko in identischem Wortlaut.
Eine umfassende Reform des internationalen Privatrechts hat bisher nicht stattgefunden. Die Fachliteratur empfiehlt, bei künftigen Reformen die Haager Prinzipien zur Rechtswahl zu berücksichtigen, und verweist zugleich darauf, dass die komplexe Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Gesamtstaat, Entitäten und Distrikt eine Reform erschwert.
Für die Praxis heißt das: Ein Vertrag, der nach europäischem Standard formuliert ist, kann in Bosnien und Herzegowina anders gelesen werden. Die Grundsätze ähneln sich in vielen Punkten, die Details und die Auslegung durch die Gerichte folgen aber dem älteren Gesetz. Wer Verträge für mehrere Märkte der Region standardisiert, sollte die Klauseln für Bosnien und Herzegowina gesondert prüfen.

Die Besonderheit der Entitäten
Das Kollisionsrecht ist einheitlich, das materielle Vertragsrecht nicht in jedem Punkt. Die Föderation Bosnien und Herzegowina, die Republika Srpska und der Distrikt Brčko haben eigene Gesetzgebung in zahlreichen zivil- und wirtschaftsrechtlichen Bereichen. Wird "bosnisch-herzegowinisches Recht" gewählt, bleibt deshalb offen, welche Vorschriften im Einzelfall gelten. Eine präzise Klausel benennt die Rechtsordnung so genau, dass diese Frage gar nicht erst entsteht.
Was Artikel 19 ZRSZ den Parteien erlaubt
Die Rechtswahl bedeutet, dass die Vertragsparteien selbst festlegen, welches Recht ihr Vertragsverhältnis beherrscht. Sie schafft Rechtssicherheit: Beide Seiten wissen bereits bei Vertragsschluss, nach welchen Regeln Gewährleistung, Verzug, Schadensersatz oder Kündigung beurteilt werden. Das ZRSZ erlaubt diese Parteiautonomie grundsätzlich.
Ausdrückliche und stillschweigende Rechtswahl
Der Regelfall ist eine ausdrückliche Klausel im Vertrag. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung können Parteien die Rechtswahl aber auch stillschweigend treffen. Indizien dafür sind etwa Verweise auf Vorschriften eines bestimmten Rechts, Vertragsmuster aus einer bestimmten Rechtsordnung oder eine längere Geschäftspraxis.
Die stillschweigende Rechtswahl ist eine Auffangposition, keine Strategie. Ob ein Gericht sie annimmt, hängt von der Würdigung aller Umstände ab. Das Ergebnis lässt sich vorher kaum verlässlich einschätzen. Wer Rechtssicherheit will, schreibt das gewählte Recht ausdrücklich in den Vertrag.
Welches Recht gewählt werden kann
In der Praxis wählen die Parteien meist das Recht einer Partei oder ein neutrales Recht, das beide Seiten kennen. Ausschlaggebend sollten drei Fragen sein:
- Welches Recht kennen die Berater beider Seiten gut genug, um Risiken realistisch einzuschätzen?
- Wo wird ein Urteil oder Schiedsspruch am Ende vollstreckt, und wie fremd ist das gewählte Recht für die dortigen Gerichte?
- Gibt es Bereiche, in denen ohnehin zwingend lokales Recht gilt, etwa bei Immobilien oder bei behördlichen Genehmigungen?
Wenn der Vertrag zur Rechtswahl schweigt
Enthält der Vertrag keine Rechtswahl, und lässt sich auch keine stillschweigende Wahl feststellen, greifen die objektiven Anknüpfungsregeln des ZRSZ. Diese unterscheiden nach Vertragsart. Passt keine spezifische Regel, entscheidet das Recht, zu dem der Vertrag die engste Verbindung hat.
Das klingt geordnet, ist im Streitfall aber teuer. Die Parteien streiten dann zuerst darüber, welches Recht gilt, und erst danach über die eigentliche Sache. Bei gemischten Verträgen, etwa Lizenz mit Implementierung und Support oder Lieferung mit Montage, ist die Zuordnung zu einer Vertragsart oft selbst umstritten. Jede dieser Fragen kostet Zeit, Gutachten und Verhandlungsposition.
Hinzu kommt ein praktischer Punkt: Ein Gericht in Bosnien und Herzegowina muss bei Anwendung ausländischen Rechts dessen Inhalt ermitteln. Das verlängert Verfahren. Eine klare Rechtswahl beseitigt nicht jede Unsicherheit, sie reduziert aber die Zahl der Streitfragen erheblich.
Wo die Rechtswahl an Grenzen stößt
Die Parteiautonomie gilt nicht unbegrenzt. Drei Grenzen sind für Investoren und internationale Unternehmen besonders relevant.
Immobilien: Recht des Belegenheitsorts
Verträge über unbewegliche Sachen unterliegen nach Artikel 21 ZRSZ ausschließlich dem Recht des Staates bzw. der Entität, in der sich die Immobilie befindet. Auch für die Übertragung von Eigentum gilt das Recht des Belegenheitsorts. Wer ein Grundstück in Sarajevo, Banja Luka oder Mostar erwirbt, kann also nicht durch eine Klausel deutsches oder österreichisches Recht auf den Kaufvertrag anwenden lassen.
Das betrifft nicht nur klassische Grundstückskäufe. Auch bei Investitionsprojekten mit Grundstückserwerb, Bauvorhaben oder langfristigen Nutzungsrechten muss die Vertragsstruktur das lokale Recht der jeweiligen Entität berücksichtigen. Die Formvorschriften und Genehmigungen folgen diesem Recht.
Nebengeschäfte folgen dem Hauptvertrag
Nach Artikel 25 ZRSZ unterliegen akzessorische Rechtsgeschäfte dem Recht des Hauptgeschäfts. Das betrifft etwa Sicherheiten und Nebenabreden, die an einen Hauptvertrag gebunden sind. Für die Vertragsarchitektur folgt daraus: Wer für eine Garantie ein anderes Recht als für den Hauptvertrag anstrebt, sollte diese Abweichung bewusst gestalten und prüfen lassen, statt sie nur in eine Klausel zu schreiben.
Zwingende Vorschriften und öffentliche Ordnung
Artikel 19 stellt die Rechtswahl unter den Vorbehalt, dass Gesetz oder Staatsvertrag nichts anderes bestimmen. Daneben bleiben Vorschriften, die ein Staat unabhängig vom gewählten Recht durchsetzt, sowie der Grundsatz der öffentlichen Ordnung zu beachten. Für Unternehmen in Bosnien und Herzegowina sind das typischerweise Bereiche wie Arbeitsrecht, Devisen- und Zahlungsvorschriften, Steuern, regulierte Tätigkeiten und behördliche Genehmigungen. Ein gewähltes ausländisches Recht ersetzt keine lokale Lizenz und keine lokale Meldepflicht.
Rechtswahl, Gerichtsstand und Schiedsklausel unterscheiden
Der häufigste Denkfehler in internationalen Verträgen: Wer ein Gericht wählt, habe damit auch das Recht gewählt. Nach dem ZRSZ ist das nicht so. Die Vereinbarung eines Gerichtsstands führt nicht automatisch zur Anwendung des Rechts dieses Staates. Ein Gericht in Wien kann bosnisch-herzegowinisches Recht anwenden, ein Gericht in Sarajevo deutsches.
| Klausel | Beantwortet die Frage | Typischer Inhalt | Risiko, wenn sie fehlt |
|---|---|---|---|
| Rechtswahl | Welches materielle Recht gilt? | "Dieser Vertrag unterliegt dem Recht von …" | Streit über objektive Anknüpfung, unklare Rechtslage |
| Gerichtsstand | Welches staatliche Gericht entscheidet? | Benanntes Gericht, Angabe ob ausschließlich | Verfahren in mehreren Staaten, Parallelklagen |
| Schiedsklausel | Wer entscheidet anstelle staatlicher Gerichte? | Schiedsinstitution, Sitz, Sprache, Zahl der Schiedsrichter | Keine neutrale Instanz, Abhängigkeit vom staatlichen Gericht |
Gerichtsstand in Bosnien und Herzegowina
Die Parteien können die Zuständigkeit eines Gerichts in Bosnien und Herzegowina vereinbaren, wenn mindestens eine Partei Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina oder eine juristische Person mit Sitz dort ist. Das Gesetz gibt allerdings keine ausdrückliche Antwort darauf, ob die Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts ausschließlich oder nur konkurrierend ist. Die Konsequenz für die Formulierung: Schreiben Sie ausdrücklich in die Klausel, ob das gewählte Gericht ausschließlich zuständig sein soll.
So formulieren Sie eine belastbare Rechtswahlklausel
Eine gute Rechtswahlklausel ist kurz, aber nicht beiläufig. Die folgenden Schritte haben sich bei Verträgen mit Bezug zu Bosnien und Herzegowina bewährt.
- Rechtsordnung präzise benennen. Bei Bosnien und Herzegowina die maßgebliche Entität oder den Distrikt nennen, bei Bundesstaaten das Land bzw. den Gliedstaat.
- Umfang festlegen. Klären, ob die Klausel nur den Vertrag selbst oder auch Fragen zu Zustandekommen, Wirksamkeit und Auslegung erfasst.
- Einheitsrecht bewusst behandeln. Bei Warenlieferungen prüfen, ob internationales Einheitsrecht wie das UN-Kaufrecht greifen kann, und es ausdrücklich einbeziehen oder ausschließen.
- Mit dem Forum abstimmen. Rechtswahl und Gerichtsstand oder Schiedsklausel aufeinander abstimmen, damit das Forum mit dem gewählten Recht umgehen kann und die Entscheidung dort vollstreckbar ist, wo die Gegenseite Vermögen hat.
- Zwingendes Lokalrecht einplanen. Immobilien, Genehmigungen und regulierte Bereiche separat prüfen und in der Vertragsstruktur abbilden.
- Nebenverträge synchronisieren. Garantien, Sicherheiten und Rahmenverträge auf dieselbe Rechtsordnung ausrichten oder Abweichungen bewusst begründen.
- Sprachfassungen abgleichen. Bei zweisprachigen Verträgen festlegen, welche Fassung im Zweifel maßgeblich ist, und die Rechtswahlklausel in beiden Fassungen identisch formulieren.
Ein Formulierungsbeispiel
Ein einfacher Grundbaustein könnte so lauten: "Dieser Vertrag sowie Fragen seines Zustandekommens, seiner Wirksamkeit und seiner Auslegung unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung." Daneben steht eine gesonderte Gerichtsstands- oder Schiedsklausel. Das Beispiel ist ein Ausgangspunkt, keine fertige Lösung: Ob es passt, hängt von Vertragsart, Vermögensort der Gegenseite und dem gewählten Forum ab. Weitere Bausteine zeigt unsere Liste wichtiger Vertragsklauseln.
Typische Fehler in der Praxis
In Verträgen internationaler Unternehmen mit Partnern in Bosnien und Herzegowina begegnen uns immer wieder dieselben Schwachstellen:
- Widersprüchliche Klauseln. Hauptvertrag und AGB verweisen auf unterschiedliche Rechtsordnungen, und niemand hat geklärt, welches Dokument Vorrang hat.
- Rechtswahl ohne Forum. Das Recht ist gewählt, der Streitort aber offen. Im Ernstfall klagen beide Seiten in ihrem Heimatstaat.
- Forum ohne Rechtswahl. Ein Gericht ist bestimmt, das Recht nicht. Die Annahme, das Forum bringe sein Recht mit, trägt nach dem ZRSZ nicht.
- Pauschale Wahl von "BiH-Recht". Ohne Bezug zur Entität bleibt offen, welche Vorschriften gelten sollen.
- Ausländisches Recht für lokale Immobilien. Die Klausel ist insoweit wirkungslos, und die Parteien haben ihre Risiken auf einer falschen Grundlage verteilt.
- Kopierte Muster aus EU-Verträgen. Verweise auf Rom I oder EU-Verordnungen, die in Bosnien und Herzegowina nicht unmittelbar gelten, schaffen Auslegungsfragen.
Wie diese Punkte in die gesamte Vertragsarchitektur passen, beschreibt unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Vertragsgestaltung in Bosnien.
Welches Recht zu welchem Geschäft passt
Eine pauschal richtige Rechtswahl gibt es nicht. Die folgende Übersicht zeigt typische Konstellationen und die Überlegungen, die in der Praxis den Ausschlag geben.
| Konstellation | Naheliegende Wahl | Worauf zu achten ist |
|---|---|---|
| Grundstückskauf in Bosnien und Herzegowina | Recht der Entität am Ort der Immobilie (zwingend) | Formvorschriften, Eintragung, Genehmigungen |
| Liefervertrag EU-Hersteller mit Händler in BiH | Recht des Lieferanten oder neutrales Recht | Vollstreckung beim Händler in BiH, UN-Kaufrecht |
| SaaS- oder Lizenzvertrag eines Tech-Unternehmens | Recht des Anbieters, einheitlich für alle Kunden | Datenschutz und zwingende Verbraucher- oder Arbeitsvorschriften |
| Dienstleistungsvertrag mit lokalem Entwicklungsteam | Häufig lokales Recht | Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis, Rechte an Arbeitsergebnissen |
| Joint Venture oder Beteiligung an BiH-Gesellschaft | Gesellschaftsrecht des Sitzes, Gesellschaftervereinbarung ggf. abweichend | Abstimmung mit Satzung und Registervorschriften |
Gerade bei Beteiligungen und Transaktionen hängen Rechtswahl, Struktur und Bewertung eng zusammen. Mehr dazu in unserem Beitrag zum Vertragsrecht für Investitionen in Bosnien.
Unsere Sicht: Rechtswahl ist eine Strategiefrage
Wir sehen die Rechtswahlklausel in vielen Verträgen als letzten Punkt der Verhandlung, oft in wenigen Minuten abgehandelt. Das ist ein Fehler. Die Klausel entscheidet darüber, wie jede andere Bestimmung im Streitfall gelesen wird: Haftungsbegrenzung, Gewährleistung, Kündigung, Vertragsstrafe. Eine Haftungsbegrenzung, die nach einem Recht wirksam ist, kann nach einem anderen Recht anders ausgelegt werden.

In Bosnien und Herzegowina kommt hinzu, dass das Kollisionsrecht aus dem Jahr 1982 stammt und viele moderne Vertragsformen nicht ausdrücklich kennt. Digitale Geschäftsmodelle, Plattformverträge und komplexe Lizenzstrukturen müssen in ältere Kategorien eingeordnet werden. Wer das nicht vorher durchdenkt, überlässt die Einordnung dem Gericht.
Unser Ansatz ist deshalb präventiv. Wir prüfen zuerst, wo das Vermögen der Gegenseite liegt, welche Teile des Geschäfts zwingend lokalem Recht unterliegen und welches Forum eine Entscheidung tatsächlich durchsetzen kann. Erst dann empfehlen wir eine Rechtswahl. Für internationale und technologiegetriebene Unternehmen ist das oft nicht das eigene Heimatrecht, sondern die Kombination, die im Ernstfall am schnellsten zu einem vollstreckbaren Ergebnis führt.
— Franjo
Beratung zur Rechtswahl und Vertragsgestaltung
Vucic Legal berät internationale Unternehmen, ausländische Investoren und Technologieunternehmen bei Verträgen mit Bezug zu Bosnien und Herzegowina: von der Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel über SaaS- und Lizenzverträge bis zur Strukturierung von Transaktionen und Investitionen. Wir arbeiten diskret, reagieren schnell und richten die Beratung auf Ihr konkretes Geschäftsmodell aus.

Einen Überblick über unsere Leistungen in den Bereichen Corporate & Commercial Law, Cross-Border & International Business sowie Technology & Data Protection finden Sie auf unserer Seite zu grenzüberschreitender Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Gilt die Rom-I-Verordnung für Verträge in Bosnien und Herzegowina?
Nein, nicht unmittelbar. Gerichte in Bosnien und Herzegowina wenden das ZRSZ von 1982 an. Ein Gericht in einem EU-Staat kann allerdings Rom I anwenden, wenn es über denselben Vertrag entscheidet. Deshalb ist eine ausdrückliche Rechtswahl umso wichtiger: Sie führt in beiden Systemen zu einem vorhersehbaren Ergebnis.
Muss die Rechtswahl schriftlich im Vertrag stehen?
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist auch eine stillschweigende Rechtswahl möglich. Ob ein Gericht sie annimmt, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine ausdrückliche, schriftliche Klausel ist der verlässliche Weg und vermeidet einen vorgelagerten Streit über das anwendbare Recht.
Kann ich für einen Immobilienkauf in Bosnien und Herzegowina deutsches Recht wählen?
Nein. Verträge über unbewegliche Sachen unterliegen nach Artikel 21 ZRSZ ausschließlich dem Recht des Staates bzw. der Entität, in der die Immobilie liegt. Lassen Sie Kaufvertrag, Form und Eintragung deshalb von einem Anwalt mit Erfahrung im Immobilienrecht der jeweiligen Entität prüfen, bevor Sie unterschreiben oder zahlen.
Bestimmt der vereinbarte Gerichtsstand automatisch das anwendbare Recht?
Nein. Nach dem ZRSZ führt die Wahl eines Gerichts nicht automatisch zur Anwendung des Rechts dieses Staates. Vereinbaren Sie Rechtswahl und Gerichtsstand deshalb in zwei getrennten Klauseln und legen Sie fest, ob das Gericht ausschließlich zuständig sein soll.
Was passiert, wenn mein Vertrag keine Rechtswahl enthält?
Dann bestimmen die objektiven Anknüpfungsregeln des ZRSZ das anwendbare Recht, abhängig von der Vertragsart. Greift keine spezifische Regel, gilt das Recht der engsten Verbindung. Bei laufenden Verträgen lässt sich eine Rechtswahl oft noch nachträglich durch einen Nachtrag vereinbaren, wenn beide Seiten zustimmen.
Quellen
- Notarkammer: Internationales Privatrecht und ZRSZ in Bosnien und Herzegowina
- Oxford: Western Balkans Perspectives on the Hague Principles
- LeXonomica: Accepting EU Private International Law Standards
- Anali Pravnog fakulteta Zenica: The Hague Convention 2005 and Bosnia and Herzegovina
