Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, der regelt, welcher Staat bei grenzüberschreitenden Einkünften das Besteuerungsrecht besitzt. Ziel ist es, zu verhindern, dass dieselben Einkünfte in beiden Staaten voll besteuert werden. DBAs schaffen dabei keine neuen Steuerpflichten, sondern verteilen bestehende Besteuerungsrechte zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat.
Deutschland hat mit über 90 Ländern solche Abkommen geschlossen, was das Netz der deutschen Steuerabkommen zu einem der dichtesten weltweit macht. Wer Einkünfte aus dem Ausland bezieht, ob als Arbeitnehmer, Unternehmer oder Kapitalanleger, sollte wissen, welches DBA gilt und wie es konkret wirkt.
Auf einen Blick:
- DBAs sind bilaterale Verträge zur Vermeidung mehrfacher Steuerbelastung bei gleichen Einkünften
- Sie verteilen Besteuerungsrechte zwischen Ansässigkeitsstaat und Quellenstaat
- Zwei Hauptmethoden: Freistellungsmethode und Anrechnungsmethode
- Deutschland unterhält mit zahlreichen Ländern Abkommen, was das Netz der deutschen Steuerabkommen zu einem der dichtesten weltweit macht
- Alle ausländischen Einkünfte müssen in der deutschen Steuererklärung angegeben werden, auch wenn ein DBA sie freistellt
Wie funktioniert ein Doppelbesteuerungsabkommen?
Das Grundprinzip jedes DBA ist denkbar klar: Zwei Staaten einigen sich vertraglich darauf, wer bei welchen Einkünften besteuern darf. Dabei kommen im deutschen Steuerrecht zwei zentrale Vermeidungsmethoden zum Einsatz.

Freistellungsmethode (Art. 23 A OECD-MA)
Bei der Freistellungsmethode nimmt Deutschland als Ansässigkeitsstaat bestimmte ausländische Einkünfte aus der Besteuerungsgrundlage heraus. Die Einkünfte werden also in Deutschland nicht besteuert. Allerdings gilt häufig der sogenannte Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG: Die freigestellten Einkünfte erhöhen den Steuersatz, der auf die verbleibenden deutschen Einkünfte angewendet wird. Wer also 30.000 Euro in Deutschland und 20.000 Euro freigestellte Auslandseinkünfte hat, zahlt auf die deutschen Einkünfte den Steuersatz, der für 50.000 Euro gelten würde.
Anrechnungsmethode (Art. 23 B OECD-MA)
Die Anrechnungsmethode funktioniert anders: Deutschland besteuert die ausländischen Einkünfte, rechnet aber die im Ausland bereits gezahlte Steuer auf die deutsche Steuerschuld an. Nach § 34c Abs. 1 EStG ist die Anrechnung auf den Betrag begrenzt, der auf diese Einkünfte im Inland entfällt. Typische Anwendungsfälle sind Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.
Die vier Grundprinzipien, auf denen DBAs aufbauen:
- Wohnsitzlandprinzip: Besteuerung dort, wo der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat
- Quellenlandprinzip: Besteuerung in dem Staat, aus dem das Einkommen stammt
- Welteinkommensprinzip: Der Wohnsitzstaat besteuert das gesamte weltweite Einkommen
- Territorialitätsprinzip: Der Quellenstaat besteuert nur das auf seinem Territorium erwirtschaftete Einkommen
In Deutschland gilt für unbeschränkt Steuerpflichtige das Wohnsitzland- und Welteinkommensprinzip. Für Nicht-Inländer greifen das Quellenland- und Territorialitätsprinzip. Ein DBA legt dann fest, welches Prinzip im Konfliktfall Vorrang hat.
Ein oft übersehener Punkt: Die Formulierungen im DBA-Text selbst sind entscheidend. „Können nur in … besteuert werden“ bedeutet ein ausschließliches Besteuerungsrecht eines Staates. „Können in … besteuert werden“ erlaubt hingegen beiden Staaten die Besteuerung, was dann den Methodenartikel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erforderlich macht.
Welche Einkünfte sind typischerweise von einem DBA betroffen?
Grenzüberschreitende Sachverhalte gibt es in vielen Formen. Das deutsche Steuerrecht erfasst nach § 34d EStG folgende ausländische Einkunftsarten:
- Arbeitslohn im Ausland: Der Tätigkeitsstaat darf Arbeitslohn grundsätzlich besteuern, soweit die Arbeit dort tatsächlich ausgeübt wird. Die 183-Tage-Regel ist dabei nur eine Ausnahme für Arbeitnehmer mit temporären Auslandseinsätzen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen. Überschreitet der Aufenthalt diese Grenze oder zahlt ein lokaler Arbeitgeber den Lohn, tritt der Tätigkeitsstaat stärker in sein Besteuerungsrecht ein.
- Kapitalerträge (Dividenden und Zinsen): DBAs begrenzen häufig die Quellensteuer des ausländischen Staates. Dividenden werden je nach Abkommen mit niedrigen oder höheren Quellensteuerquoten belegt; Zinsen variieren stark.
- Unternehmensgewinne und Betriebsstätten: Gewinne werden in der Regel nur im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert. Hat das Unternehmen im anderen Staat eine Betriebsstätte, darf dieser Staat die ihr zuzurechnenden Gewinne besteuern.
- Mieteinkünfte aus ausländischen Immobilien: Diese werden nach den meisten DBAs im Belegenheitsstaat der Immobilie besteuert, also dort, wo die Immobilie liegt.
- Renten und Pensionen: Die Besteuerung ist in den DBAs besonders uneinheitlich. Je nach Abkommen hat der Wohnsitzstaat, der Quellenstaat oder beide ein Besteuerungsrecht. Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst werden in der Regel nur im Kassenstaat besteuert.
- Selbständige Tätigkeit: Entscheidend ist oft, ob im anderen Staat eine feste Einrichtung oder eine vergleichbare steuerliche Präsenz besteht.
Für Unternehmen mit Auslandsinvestitionen lohnt sich ein Blick auf die steuerlichen Rahmenbedingungen, die im jeweiligen Zielland gelten, denn die DBA-Regelungen wirken immer zusammen mit dem nationalen Steuerrecht des anderen Staates.

Welche Pflichten haben Steuerpflichtige mit Auslandseinkünften?
Wer ausländische Einkünfte hat, muss diese vollständig in der deutschen Steuererklärung angeben, auch wenn ein DBA sie von der Besteuerung freistellt. Das ist keine Frage des Ermessens. Nichtangabe führt häufig zu Prüfungen und Sanktionen. Der DBA-Ausgleich erfolgt im Festsetzungsverfahren durch das Finanzamt, nicht dadurch, dass man Angaben einfach weglässt.
Folgende Anlagen der Steuererklärung sind je nach Einkunftsart relevant:
- Anlage AUS: Ausländische Einkünfte und ausländische Steuern allgemein
- Anlage N-AUS: Ausländischer Arbeitslohn
- Anlage KAP: Ausländische Kapitalerträge
- Anlage V: Vermietung und Verpachtung, auch bei Auslandsimmobilien
- Anlage R: Renteneinkünfte
Für die praktische Anerkennung der DBA-Entlastung durch das Finanzamt sind Nachweise unerlässlich. Ohne eine Ansässigkeitsbescheinigung oder ausländische Steuerbescheide verweigern Finanzämter oft den DBA-Nachlass, was trotz bestehendem Abkommen zur tatsächlichen Doppelbesteuerung führen kann. Weitere häufig verlangte Belege sind Quellensteuerbelege, Lohnbescheinigungen und Arbeitstagekalender.
Profi-Tipp: Beantragen Sie die Ansässigkeitsbescheinigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt frühzeitig, bevor Sie Einkünfte im Ausland erzielen. Das Formular ZS-A ist dafür vorgesehen. Viele Quellenstaaten verlangen diesen Nachweis, bevor sie auf den Quellensteuerabzug verzichten.
Warum ist jedes DBA anders?
Ein häufiger Fehler in der Praxis: Man geht davon aus, dass alle DBAs nach demselben Muster funktionieren. Das stimmt nicht. Jedes DBA ist ein eigenständiger Staatsvertrag, individuell verhandelt, mit eigenen Definitionen und Grenzen.
Zwar orientieren sich die meisten deutschen Abkommen am OECD-Musterabkommen, das von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in unregelmäßigen Abständen überarbeitet wird. Aber Abweichungen gibt es viele:
- Die Definition der „Betriebsstätte“ variiert von Abkommen zu Abkommen erheblich
- Die 183-Tage-Regel wird je nach DBA auf das Kalenderjahr oder einen variablen Zwölfmonatszeitraum bezogen
- Quellensteuerquoten für Dividenden und Zinsen unterscheiden sich teils stark
- Manche Abkommen enthalten Rückfallklauseln (Subject-to-tax-Klauseln), die eine Freistellung versagen, wenn der andere Staat tatsächlich nicht besteuert
Besondere Aufmerksamkeit verdient das Konzept des sogenannten Treaty Override. Darunter versteht man den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber durch nationales Recht bestimmte Rechtsfolgen eines DBA ausschließt. Nach § 2 AO genießen völkerrechtliche Verträge zwar Vorrang vor nationalen Steuergesetzen, doch das Bundesverfassungsgericht hat die grundsätzliche Vereinbarkeit eines Treaty Override mit dem Grundgesetz bejaht. Das bedeutet: Ein DBA kann durch späteres nationales Recht teilweise außer Kraft gesetzt werden.
Seit dem 1. Januar 2025 ist zudem das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 (BEPS-MLI) für deutsche Steuerabkommen mit Kroatien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, der Slowakei, Malta und Spanien wirksam. Durch ein Änderungsgesetz wurden 62 weitere deutsche Abkommen für eine zukünftige Anwendung des BEPS-MLI vorgesehen. Die Empfehlung ist daher klar: Immer den konkreten Abkommenstext prüfen, nie von einem Standardabkommen ausgehen.
Wann gilt ein DBA in Deutschland, und welches Prinzip hat Vorrang?
Ob ein DBA überhaupt anwendbar ist, hängt zunächst von der steuerlichen Ansässigkeit ab. Wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegt dem Welteinkommensprinzip. Das bedeutet: Deutschland besteuert grundsätzlich alle weltweiten Einkünfte dieser Person.

Erzielt dieselbe Person Einkünfte in einem anderen Staat, der ebenfalls ein Besteuerungsrecht beansprucht, entsteht der Konflikt, den das DBA lösen soll. Die Prüfung folgt dabei einer klaren Reihenfolge: Erst wird geprüft, ob Deutschland nach nationalem Recht besteuern darf. Dann wird geprüft, ob ein DBA dieses Besteuerungsrecht einschränkt.
Für Nicht-Inländer gilt in Deutschland das Quellenland- und Territorialitätsprinzip. Sie sind nur mit den Einkünften beschränkt steuerpflichtig, die aus deutschen Quellen stammen. Bei Wohnsitz im Ausland liegt damit regelmäßig beschränkte Steuerpflicht vor, für die keine Steuerklassen angewendet werden, da Steuerklassen die unbeschränkte Steuerpflicht voraussetzen.
Ein praktisches Beispiel: Eine in Deutschland ansässige Person hat ein Sparkonto in Frankreich. Nach deutschem Einkommensteuerrecht sind die Zinsen in Deutschland steuerpflichtig. Das DBA mit Frankreich legt dann fest, ob Frankreich als Quellenstaat ebenfalls besteuern darf und wie die Doppelbesteuerung vermieden wird.
Was gilt, wenn kein DBA besteht?
Nicht mit jedem Staat hat Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. In diesem Fall greift kein Abkommensrecht, und es gelten die nationalen Regelungen des deutschen Steuerrechts.
Für in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige bedeutet das: Deutschland besteuert das Welteinkommen. Eine Doppelbesteuerung kann dann nur über innerstaatliche Regelungen gemildert werden:
- Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG: Die im Ausland gezahlte Steuer wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet, soweit sie auf die ausländischen Einkünfte entfällt.
- Abzug nach § 34c Abs. 2 EStG: Alternativ kann die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, statt angerechnet zu werden.
- Erlass nach § 34c Abs. 5 EStG: In bestimmten Fällen kann die Steuer auf bereits im Quellenstaat besteuerte Einkünfte erlassen werden.
Innerhalb der Europäischen Union überlagert zudem das vorrangige EU-Recht die nationalen Regelungen und die DBAs. Die Grundfreiheiten des EU-Vertrags können dazu führen, dass bestimmte Besteuerungsrechte eingeschränkt werden, auch wenn kein DBA besteht. Für internationale Unternehmen, die in Märkten ohne DBA tätig sind, lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten.
Die wichtigsten Begriffe im DBA-Recht
Wer einen DBA-Text liest, begegnet einer Reihe von Fachbegriffen, die präzise Bedeutungen haben. Die wichtigsten:
Ansässigkeitsstaat ist der Staat, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder bei juristischen Personen den Ort der geschäftlichen Oberleitung hat. Er besteuert in der Regel das Welteinkommen.
Quellenstaat ist der Staat, aus dem die Einkünfte stammen oder in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Er hat ein Besteuerungsrecht an den dort erzielten Einkünften, das durch das DBA eingeschränkt werden kann.
Betriebsstätte bezeichnet eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Die genaue Definition variiert je nach Abkommen und ist einer der häufigsten Streitpunkte im internationalen Steuerrecht.
Progressionsvorbehalt bedeutet, dass steuerfreie ausländische Einkünfte zwar nicht direkt besteuert werden, aber den Steuersatz erhöhen, der auf die verbleibenden deutschen Einkünfte angewendet wird. Rechtsgrundlage ist § 32b EStG.
Weiße Einkünfte entstehen, wenn aufgrund unterschiedlicher nationaler Auslegungen von DBA-Begriffen eine Besteuerung in beiden Staaten unterbleibt. Neuere Abkommen enthalten Rückfallklauseln, um das zu verhindern.
Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt an der Quelle der Einkünfte einbehalten wird, etwa bei Dividenden oder Zinszahlungen. DBAs begrenzen die Höhe der zulässigen Quellensteuer oder schließen sie aus.
Was ist das Verständigungsverfahren, und wann kommt es zum Einsatz?
Selbst wenn ein DBA besteht, kann es vorkommen, dass beide Staaten denselben Sachverhalt unterschiedlich beurteilen und beide besteuern wollen. Der häufigste Grund: Die Vertragsstaaten legen einen Begriff des DBA verschieden aus, etwa ob eine bestimmte Einrichtung bereits eine Betriebsstätte darstellt.
Für solche Fälle sieht Art. 25 OECD-MA das Verständigungsverfahren vor. Es ist ein antragsbasiertes Verwaltungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die zuständige Behörde.
Der Ablauf in der Praxis:
- Der Steuerpflichtige stellt einen Antrag auf Einleitung des Verständigungsverfahrens beim BZSt, in der Regel innerhalb der im DBA vorgesehenen Frist (meist drei Jahre nach der strittigen Steuerfestsetzung).
- Das BZSt nimmt Kontakt mit der zuständigen Behörde des anderen Staates auf.
- Beide Behörden verhandeln eine einvernehmliche Lösung, die eine abkommenskonforme Besteuerung sicherstellt.
Wichtig: Wer den Sachverhalt gegenüber dem Ausland anders darstellt als gegenüber dem deutschen Finanzamt, oder durch eine missbräuchliche Gestaltung Anlass für den Steuerkonflikt gibt, kann keine Unterstützung durch das Verständigungsverfahren erwarten.
Für Streitfälle zwischen Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten gilt zusätzlich die EU-Streitbeilegungsrichtlinie (EU-DBA-SBG), die eine Streitbeilegungsbeschwerde durch die betroffene Person ermöglicht. Die Bearbeitungszeiten beim BZSt können dabei erheblich sein.
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Grenzüberschreitende Steuerstrukturen sind komplex. Welches DBA gilt, welche Methode angewendet wird und welche Nachweise das Finanzamt verlangt, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Vucic unterstützt internationale Unternehmen und Investoren bei der rechtlichen Einordnung grenzüberschreitender Sachverhalte, insbesondere im Kontext des bosnischen Marktes und der relevanten Steuerabkommen.
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Wichtige Erkenntnisse
Doppelbesteuerungsabkommen verteilen Besteuerungsrechte zwischen Staaten und schaffen damit Rechtssicherheit für Steuerpflichtige mit grenzüberschreitenden Einkünften.
| Thema | Details |
|---|---|
| Grundprinzip von DBAs | DBAs verteilen bestehende Besteuerungsrechte und schaffen keine neuen Steuerpflichten. |
| Zwei Hauptmethoden | Freistellungsmethode und Anrechnungsmethode; welche gilt, bestimmt das jeweilige Abkommen. |
| Deklarationspflicht | Alle ausländischen Einkünfte müssen in der Steuererklärung angegeben werden, auch freigestellte. |
| Nachweispflicht | Ohne Ansässigkeitsbescheinigung oder ausländischen Steuerbescheid kann das Finanzamt die DBA-Entlastung verweigern. |
| Individuelle Abkommen | Jedes DBA ist ein eigenständiger Vertrag; Annahmen über Standardregelungen führen häufig zu Fehlern. |
